ARGE– jederzeit zulässig? 

Bauunternehmen können grössere Bauprojekte in ARGE zusammen mit anderen stemmen, müssen aber einige Regeln beachten.

Aus Sicht des Kartellrechts stellen ARGEs im Allgemeinen kein Problem dar. Allerdings gilt das nicht ohne Vorbehalt. Dieser Artikel umreisst die anwendbaren Grundsätze zu diesem Thema.

Das Kartellgesetz soll Wettbewerber vor dem schädlichen Verhalten anderer schützen. Bei Gesprächen über Preise und die geografische Verteilung von Bauprojekten müssen Unternehmen besonders vorsichtig sein. In diesem Sinne kann ein Zusammenschluss von Wirtschaftsakteuren für die Ausführung eines Projekts ein Problem darstellen. 

Bei komplexen oder grossen Projekten bleibt jedoch oft keine andere Wahl, als sich in einer ARGE zusammenzuschliessen. Um in diesem Fall eine Gesamtofferte ausarbeiten zu können, ist der Austausch sensibler Informationen zwischen den Unternehmen unvermeidlich. 

Solche Zusammenschlüsse sind erlaubt, insofern sie objektiv für die Umsetzung des Projekts nötig sind und/oder zur Verbesserung der Qualität oder des Angebotspreises führen. Allerdings wird hierbei nicht die Form der ARGE als solches geschützt, sondern tatsächlich die wirtschaftliche Effizienz. Eine ARGE ist also zum Beispiel nicht erlaubt, wenn ein Projekt problemlos von einem einzigen Unternehmen durchgeführt werden könnte. 

Diese Grundlagen hat das Parlament kürzlich anerkannt und entschieden, sie ins Kartellgesetz aufzunehmen. Bald wird das Gesetz also festlegen, dass ARGEs grundsätzlich keine Wettbewerbsabreden darstellen. Wann die Änderung in Kraft tritt, muss der Bundesrat noch festlegen. 

Für die Regelung formeller Aspekte im Zusammenhang mit der Gründung einer ARGE können SBV-Mitglieder ein kostenloses Tool in Form einer Excel-Datei herunterladen: Diese enthält eine Vorlage für einen ARGE-Vorvertrag sowie einen ARGE-Vertrag und steht auf der Website des SBV oder unter diesem Beitrag zum Download zur Verfügung.

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Mehr Rechtsstaat schafft mehr Rechtssicherheit

Bundeshaus Bern

Der Bundesrat hat den politischen Prozess gestartet, um die Wettbewerbsbehörden zu reformieren. Aber seine Vorschläge beheben die strukturellen Probleme nicht.

Der SBV bekennt sich zum fairen Wettbewerb. Dazu gehört auch, dass die gerichtlichen Verfahren im Kartellrecht fair ablaufen. Derzeit bestehen aber strukturelle Probleme bei den Behörden, die rechtsstaatlich bedenklich sind. Es gibt zwei Wettbewerbsbehörden: einerseits das Sekretariat, andererseits die Wettbewerbskommission (Weko). Das Sekretariat ist die Anklagebehörde, sie führt die Untersuchung durch. Die Weko besteht aus Richtern, die das Urteil fällen – eigentlich sollten sie dies unabhängig tun, aber die Weko hängt strukturell vom Sekretariat ab. 70 Vollzeitstellen des Sekretariats treffen auf ein Dutzend Weko- Miliz-Richter mit 20 Prozent-Pensum.

Für eine Untersuchung bereitet das Sekretariat 2500 bis 3000 Seiten Unterlagen vor. Wie soll sich ein Miliz-Richter in solch umfangreiche Unterlagen genau  einlesen können? Ein Verfahren dauert mitunter Jahre – aber das angeklagte Unternehmen wird von den Weko-Richtern nur 20 Minuten lang angehört. Die Weko-Richter dürfen während dieser Anhörung nur Verständnisfragen, nicht aber Fragen zum Sachverhalt stellen. Wenn sich die Weko-Richter anschliessend zur Entscheidungsfindung zurückziehen, ist das angeklagte Unternehmen natürlich nicht mehr dabei. Aber Mitarbeiter des Sekretariats dürfen zugegen sein, das Wort ergreifen. Wie wahrscheinlich ist es, dass die Mitarbeiter der Anklagebehörde bei der Entscheidungsfindung plötzlich neutral auftreten?

Selbst wenn ein Unternehmen das Urteil der Weko nicht akzeptiert und anschliessend an die nächsthöhere Instanz – das Bundesverwaltungsgericht – zieht, ist es um seine Chancen aufgrund des Systems schlecht bestellt. Das Bundesverwaltungsgericht räumt der Weko in kartellrechtlichen Fragen einen grossen Beurteilungsspielraum ein. Damit werden inhaltliche Korrekturen von Fehlentscheiden erschwert. Für angeklagte Unternehmen bedeutet dies oft jahrelange Verfahren, erhebliche Rechtsunsicherheit und einen Reputationsschaden – selbst wenn sich die Vorwürfe später als unbegründet erweisen.

Deshalb setzen sich grosse Teile der Wirtschaft für die folgenden Reformen ein: Erstens sollen Untersuchung und Entscheid institutionell klar getrennt werden. Das Sekretariat soll zwar weiterhin Untersuchungen führen, bei der Entscheidungsfindung der Weko jedoch keine prägende Rolle mehr spielen. Zweitens braucht die Weko eine stärkere fachliche Unterstützung durch unabhängige Kommissionsschreiber, damit ihre Mitglieder den Sachverhalt eigenständig würdigen können. Drittens sollte eine spezialisierte richterliche Instanz geschaffen werden, die kartellrechtliche Entscheide umfassend überprüft. Viertens sind die Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen zu stärken – etwa durch eine frühzeitige Information über den vorläufigen Stand der Untersuchung und ausreichend Zeit für die mündliche Verteidigung.

Ausdauer belohnt: Mehr Fairness im Kartellrecht ab 2027

Mehrere Jahre politische Zusammenarbeit mit Verbänden aus der gesamten Wirtschaft hat sich ausgezahlt, die Kartellrechtspraxis wird künftig auch für Bauunternehmen wieder fairer.

Durch die Anstrengungen der Wirtschaft tritt ab 2027 ein verbessertes Kartellrecht in Kraft. Die kürzlich abgeschlossene Revision des Kartellgesetzes zählt zu den wichtigsten wirtschaftspolitischen Entscheiden der letzten Jahre und ist für die Mitglieder des Schweizerischen Baumeisterverbands von grosser Bedeutung.

Künftig müssen die Wettbewerbsbehörden wieder im Einzelfall prüfen und belegen, ob eine Absprache tatsächlich stattgefunden hat und wirtschaftlich erheblich ist. Für die Mitglieder des SBV bringt dies spürbar mehr Rechtssicherheit und Fairness in Gerichtsverfahren.

Hohe Rechtsunsicherheit

Über lange Zeit führte die bisherige Rechtslage zu erheblicher Unsicherheit für Unternehmen, da bereits formale Hinweise für eine Verurteilung ausreichen konnten, ohne dass geprüft wurde, ob tatsächlich eine Absprache oder ein volkswirtschaftlich relevanter Schaden vorlag.

Dies brachte für Unternehmen unverhältnismässige Verfahren, hohe Risiken und eine schwer kalkulierbare Rechtslage mit sich und erschwerte unternehmerische Entscheidungen im Alltag erheblich. Es war jahrelang unklar, ob Baufirmen eine ARGE gründen dürfen, welche Informationen sie straffrei austauschen können, ob sie zwecks Forschung oder gemeinsamen Einkauf kooperieren dürfen. Mit dem parlamentarischen Entscheid vom Dezember 2025 wurde diese Fehlentwicklungen nun endlich korrigiert.

Intensive politische Arbeit über Jahre

Diese Verbesserung kam nicht von selbst. Sie ist das Ergebnis politischer Arbeit des SBV über fünf Jahre. Der Baumeisterverband hat sich als Mitglied von bauenschweiz, economiesuisse und des Schweizerischen Gewerbeverbands kontinuierlich und konstruktiv eingebracht. Diese politischen Dachverbände bieten Plattformen für einen Austausch mit anderen Verbänden und Unternehmen. Der SBV hat zugehört, erklärt und vermittelt. So hat sich gezeigt, dass die gesamte Wirtschaft von der Problematik betroffen ist. Viel fachliches Wissen aus Kartellrechtsverfahren, Ideen für Verbesserungen der Gesetzeslage und politisches Know-How kamen so zusammen. Auf diese Weise konnten Webinare und Gespräche mit den Parlamentariern angeboten und koordiniert werden.

Auch gemeinsame schriftliche Eingaben wurden eingereicht. Der SBV und Partnerverbände konnten beweisen, dass neben dem Bau auch zahlreiche andere Branche wie etwa Sanitär, Handel, Informations- und Kommunikationstechnik usw. betroffen sind.

Verbesserungen ab 2027

Der SBV hat während der parlamentarischen Debatte aufgezeigt, welche konkreten Folgen die bisherige Rechtslage für Unternehmen hatte und weshalb eine Korrektur notwendig war. Dabei hat sich der Verband für verlässliche, faire und praxistaugliche Rahmenbedingungen erfolgreich eingesetzt. Die Kartellrechtsverfahren werden damit fairer, die Gesetzesänderung tritt per Januar 2027 in Kraft. Absprachen über Preise, Mengen und Gebiete bleiben richtigerweise weiterhin verboten.

Nächste Herausforderung: Reform der Wettbewerbsbehörden

Im Sommer 2026 beginnt die nächste politische Debatte: die Reform der Wettbewerbsbehörden. Bei dieser Reform geht es darum, dass wieder mehr Rechtsstaatlichkeit in Kartellrechtsfällen herrscht. Der SBV wird sich weiterhin aktiv einbringen, um die Interessen seiner Mitglieder konsequent und vorausschauend zu vertreten.

Denn erstens sind heutzutage die Wettbewerbsbehörden – Sekretariat und Wettbewerbskommission – nicht unabhängig voneinander. Das Sekretariat sollte die Anklage durchführen und die Wettbewerbskommission unabhängig das Urteil fällen. De facto findet jedoch eine starke Vermengung dieser Aufgaben statt, weil die Kommission als Milizorganisation nicht über ausreichend Ressourcen verfügt.

Zweitens muss die Kompetenz auf den höhergelagerten Gerichtsstufen gestärkt werden, damit tatsächlich eine Chance auf Korrektur eines Fehlurteils besteht. Die Kammern des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichts befassen sich mit sehr vielen unterschiedlichen Rechtsgebieten. Sie müssen sich jeweils aufs Neue in Kartellrechtsfälle einarbeiten, was hohes Spezialwissen erfordert und in jahrelangen Gerichtsverfahren resultiert. Ein spezialisiertes Gericht würde über ausreichend Spezialwissen verfügen und könnte die Verfahren schneller behandeln.

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