Montag, 24.08.2026

ARGE– jederzeit zulässig? 

Aus Sicht des Kartellrechts stellen ARGEs im Allgemeinen kein Problem dar. Allerdings gilt das nicht ohne Vorbehalt. Dieser Artikel umreisst die anwendbaren Grundsätze zu diesem Thema.

Das Kartellgesetz soll Wettbewerber vor dem schädlichen Verhalten anderer schützen. Bei Gesprächen über Preise und die geografische Verteilung von Bauprojekten müssen Unternehmen besonders vorsichtig sein. In diesem Sinne kann ein Zusammenschluss von Wirtschaftsakteuren für die Ausführung eines Projekts ein Problem darstellen. 

Bei komplexen oder grossen Projekten bleibt jedoch oft keine andere Wahl, als sich in einer ARGE zusammenzuschliessen. Um in diesem Fall eine Gesamtofferte ausarbeiten zu können, ist der Austausch sensibler Informationen zwischen den Unternehmen unvermeidlich. 

Solche Zusammenschlüsse sind erlaubt, insofern sie objektiv für die Umsetzung des Projekts nötig sind und/oder zur Verbesserung der Qualität oder des Angebotspreises führen. Allerdings wird hierbei nicht die Form der ARGE als solches geschützt, sondern tatsächlich die wirtschaftliche Effizienz. Eine ARGE ist also zum Beispiel nicht erlaubt, wenn ein Projekt problemlos von einem einzigen Unternehmen durchgeführt werden könnte. 

Diese Grundlagen hat das Parlament kürzlich anerkannt und entschieden, sie ins Kartellgesetz aufzunehmen. Bald wird das Gesetz also festlegen, dass ARGEs grundsätzlich keine Wettbewerbsabreden darstellen. Wann die Änderung in Kraft tritt, muss der Bundesrat noch festlegen. 

Für die Regelung formeller Aspekte im Zusammenhang mit der Gründung einer ARGE können SBV-Mitglieder ein kostenloses Tool in Form einer Excel-Datei herunterladen: Diese enthält eine Vorlage für einen ARGE-Vorvertrag sowie einen ARGE-Vertrag und steht auf der Website des SBV oder unter diesem Beitrag zum Download zur Verfügung.

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